§ 23 NÖ VergabeG (Schlichtungsstelle; Aufgeben; Verwaltungsorgan; mangelnde Behördenqualität; mangelnde Bescheidqualität ihrer Erledigungen)
VfGH 07.06.1999 K I-14/99
I. 1. Mit Beschluss des LG St. Pölten wurde die Klage der AStin auf Ersatz des mit 2 Mio S bezifferten Erfüllungsinteresses wegen rechtswidriger Auftragsvergabe im Zuge der Errichtung des S Pöltner Festspielhauses zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem NÖ VergabeG bei Streitigkeiten zw einem Bieter und dem Auftraggeber zunächst ein SchlichtungsVerf und dann die Zuständigkeit des UVS vorgesehen sei. Eine gerichtl Zuständigkeit sei nach § 28 Abs 2 leg cit nur gegeben, wenn zuvor eine Feststellung des UVS gem § 18 Abs 3 NÖ VergabeG erfolgt ist.