§ 2 Abs 1 NÖ NSchG, LGBl 5500-5 (Anwendungsbereich des Gesetzes; taxative Ausnahmen; Maßnahmen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens nicht genannt)
§ 2 Abs 2 NÖ NSchG, LGBl 5500-5 (Nutzung von Flächen, die nach ROG als Bauland oder Verkehrsfläche gewidmet, durch naturschutzbehördliche Maßnahmen nicht berührt)