§ 13 Abs 2 lit b BG über katholisch-theologische Studienrichtungen (Einrechnung von Studien an kirchlichen theologischen Lehranstalten; Anerkennung von Prüfungen als Ergänzungsprüfungen oder Vorprüfung; Prüfer, Bevollmächtigung von einer Katholisch-theologischen Fakultät zur Abnahme der jeweiligen Prüfungen; keine Parteistellung des Prüfers im Verfahren über dessen Bevollmächtigung)
VfGH 04.03.1999, B 565/97