§ 4a AuslBG (Beschäftigungsbewilligung, künstlerische Tätigkeit; hier Musiker, kein „Qualifikationsnachweis“)
VwGH 21.10.1998, 96/09/0294
1. Nach § 4a AuslBG ist kein „Qualitätsnachweis“ zu erbringen, sondern ledigl die Voraussetzung der beabsichtigten künstler Tätigkeit bei begründeten Zweifeln glaubhaft zu machen.