Allgemeines
Art 1 1. ZPMRK (Eigentumsgarantie; öffentlich-rechtlicher Gehaltsanspruch, wenn Gegenleistung gegenübersteht; Grundrecht mit Gesetzesvorbehalt, Verletzung bei Gesetzlosigkeit oder Denkunmöglichkeit des Eingriffes, auch bei Anwendung eines offenkundig zu unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht in Widerspruch stehenden Gesetzes)