§ 12 Abs 6 GehaltskassenG (Vorrückungsfrist in die nächste Gehaltsstufe, 2 im Volldienst zurückgelegte oder angerechnete Jahre; Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten, Verdrängung durch Art 119 EGV)
Art 119 EGV (gleiches Entgelt für Männer und Frauen; unmittelbare Anwendbarkeit)