§ 297 ABGB (unbewegliche Sachen; diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht ausgeführt, dass sie stets darauf verbleiben, insb was erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist; zwingendes Recht; Bau auf fremdem Grund)
§ 297 ABGB (unbewegliche Sachen; diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht ausgeführt, dass sie stets darauf verbleiben, insb was erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist; zwingendes Recht; Bau auf fremdem Grund)