§ 4 Abs 6 AuslBG (Überschreitung der Landeshöchstzahl, Voraussetzungen; Gültigkeit für die in § 1 Z 2 BHZÜV genannte Personengruppe, bosnische Staatsangehörigkeit nicht entscheidungswesentlich, kein gemeinschaftsrechtlich erfasster Bereich)
§ 13b AuslBG (Festsetzung der Landeshöchstzahl, Berechnung; keine Beeinträchtigung gemeinschaftsrechtlicher Ansprüche)