§ 69 Abs 1 Z 2 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens, neue Tatsachen oder Beweismittel; Verwaltungsstrafverfahren wegen Lenken eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand, Verurteilung aufgrund Sachverständigengutachten, anderslautendes Kalkül des gerichtsmedizinischen Sachverständigen im Gerichtsverfahren, keine neuen Befundergebnisse, Wiederaufnahmegrund, keiner)