§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung; Rechtsanwalt; Postaufgabe; Überwachung manipulativer Vorgänge)
VwGH 03.04.1998, 97/19/0491
Im ggstdl Fall verhielt es sich nun so, dass die Berufung des Bf diktiert, unterfertigt und kuvertiert bereits am 31. 7. 1995 zur Postaufgabe bereitgelegt wurde. Abgesandt sollte sie am letzten Tag der Frist, dem 8. 8. 1995 werden. Die Berufung be- fand sich dabei in einem Postkorb, in dem auch noch andere Poststücke, die nicht am 8. 8. 1995 zur Post gebracht werden sollten, enthalten waren. Der BfVertreter ordnete am 8. 8. 1995, wie er in seiner eidesstattl Erklärung angibt, an, dass die an diesem Tag zu versendenden Fristsachen zur Post gebracht werden sollten. Es oblag der Kanzleikraft, aus einem Postkorb, in dem sich Schriftstücke befanden, die offensichtl zu unterschiedl Terminen aufgegeben werden sollten, nun diejenigen herauszusuchen, deren Postaufgabe zur Wahrung einer Frist an einem bestimmten Tag erforderl waren.