§ 23 ZustG (Hinterlegung ohne Zustellversuch; Voraussetzungen für Gültigkeit)
VwGH 08.05.1998, 96/19/1803
Die Beh 1. Instanz versuchte den erstintanzl B dem Bf an seine der Beh gegenüber bekanntgegebene Abgabestelle zuzustellen. Das Schriftstück kam am 19. 5. 1994 mit dem Vermerk „verzogen“ an die Beh 1. Instanz zurück. Diese führte daraufhin eine Anfrage beim ZMA der BPolDion Wien durch; aus der erteilten Auskunft ging hervor, dass der Bf nach wie vor an der der Beh bekannten Adresse gemeldet war. Daraufhin wurde der B 1. Instanz neuerl, diesmal „gemäß § 8 Abs 2 ZustG“ zugestellt. Dabei wurde auf dem Rückschein neben der Angabe der Geschäftszahl des B der Vermerk „Zustellung § 8 Abs 2 “ angebracht. Ohne dass auf dem Rückschein eine Hinterlegung des Schriftstückes dokumentiert wurde, wurde dieses am darauffolgenden Tag, dem 6. 7. 1994, mit dem neuerl Vermerk „verzogen“ wieder an die Beh 1. Instanz retourniert. In weiterer Folge vertrat die Berufungsbeh die Ansicht, es liege eine Zustellung gemäß § 8 Abs 2 ZustG vor und sei der B 1. Instanz in Rechtskraft erwachsen.