§ 33 Abs 1 VwGG (Gegenstandslosigkeit bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers, gilt grundsätzlich auch bei Amtsbeschwerdeverfahren; Interesse an Bescheidbehebung zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen auch für spätere Verfahren)
§ 33 Abs 1 VwGG (Gegenstandslosigkeit bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers, gilt grundsätzlich auch bei Amtsbeschwerdeverfahren; Interesse an Bescheidbehebung zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen auch für spätere Verfahren)