Art 132 B-VG (Säumnisbeschwerde, Legitimation; Partei, Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht; keine bezüglich Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen)
VwGH 11.11.1998, 98/04/0134
Die Erhebung der SäumnisBeschw ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Beh, die nach dem organisator Aufbau der Verw an höchster Stufe steht und von der Partei auch angerufen werden kann, ein Begehren unerledigt gelassen hat, obwohl dem Bf ein Rechtsanspruch zusteht, dass diese Beh über sein Begehren entscheidet (vgl die bei Dolp , VerwGerichtsbarkeit (1987) referierte Jud VwGH).