§ 24 Abs 3 VwGG (Schriftsätze, Gebührenpflicht, formale Hürde, keine, mögliche Gebührenbefreiung)
VwGH 26.01.1999, 97/02/0519
Zu § 24 Abs 3 VwGG hat der Bf ausgeführt, dass die gem dieser G-Stelle zu entrichtende Gebühr von S 2.500,- die Anrufung der „MenschenrechtsInst“ behindere. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Gebühr in dieser nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe entgegen der Ansicht des Bf keinesfalls eine formale Hürde iSd Art 25 und 26 MRK darstellt, zumal Bf, die außerstande sind, die Kosten des Verf ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, gem den §§ 63 ff ZPO iVm § 61 VwGG von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können. Auch das gerichtl StrafVerf sieht eine Verpflichtung zur Zahlung von Pauschalkosten vor (§§ 381 ff StPO).