Art 5 B-VG (Wien, Sitz der obersten Organe)
Art 77 B-VG (Bundesministerium, Geschäftsapparat des BM; Übertragung von Aufgaben des BM in seinem „Namen und Auftrag“ an den LH ist als Delegierung zu verstehen)
Art 103 Abs 4 B-VG (mittelbare Bundesverwaltung, Abkürzung des Instanzenzuges beim Landeshauptmann; bei Delegierung des Landeshauptmannes im Fall der Aufgabenübertragung „im Namen und Auftrag“ des BM)