§ 10 Abs 1 StbG (Verleihung der Staatsbürgerschaft, Voraussetzungen, ua ununterbrochener ordentlicher Wohnsitz im Inland seit mindestens 10 Jahren)
§ 10 Abs 3 StbG (Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes, Absehen vom Erfordernis eines 10-jährigen Wohnsitzes, bloße Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichend)