§ 79 Abs 2 Z 3 SchifffahrtsG 1990 (Konzessionsvoraussetzungen; Verfügungsgewalt über die Schifffahrtsanlage gefordert, nicht aber das Vorliegen einer schifffahrtsrechtl Bewilligung der Anlegestellen; Rafting)
§ 81 SchifffahrtsG 1990 (Konzession zur gewerbsmäßigen Schifffahrt mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen, Rafting)