Art 2 Abs 1 FernmeldeG 1993 idF des Art 96 Z 6 StrukturanpassungsG 1996 (ersatzlose Aufhebung des Art 2 Abs 1, welcher die hoheitlichen Fernmeldeagenden der Post übertragen hatte; daher keine Übertragung auf die Post und Telekom Austria AG; diese hat ua iA von Fernmeldegebührenrechnungen keine hoheitlichen Aufgaben)