§ 1 Abs 1 MarkSchG (Marken, Begriff, Unterscheidungsfähigkeit; Wort-Bildmarke, keine bei vollkommenem Zurücktreten des Bild- hinter Wortelement; hier Bildelement durch Fettdruck, Übereinanderstellung und Umrahmung)
§ 4 Abs 1 Z 2 MarkSchG (Registrierung, Ausschluss, Gründe; Gesamteindruck im beteiligten Verkehrskreis, Beschreibungscharakter; „Broadcast Master“)