§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, Lenkerauskunft, Erteilung, Pflicht lediglich des Zulassungsbesitzers; hier GmbH & Co KG, Zulassungsbesitzerin, Lenkeranfrage an GmbH)
VwGH 26.01.1999, 98/02/0133
Die Lenkeranfrage gem § 103 Abs 2 KFG ist an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten. Dies gilt auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer eine jurist Person oder eine insoweit dieser gleichgestellte PersonenhandelsGes ist; die Sendung ist dann einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, der Zulassungsbesitzer jedoch als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 17.06.1992, 92/02/0068).