§ 2 Abs 1 Bgld JugendwohlfahrtsG (öffentliche Jugendwohlfahrt; Wohl des Minderjährigen durch Erziehungsberechtigten nicht gewährleistet)
§ 9 Abs 2 JugendwohlfahrtsG (freie Jugendwohlfahrt; Entscheidung über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen durch die Landesregierung über Antrag; kein Abspruch über die rechtlichen Grundlagen für das Bestehen einer Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt)