§ 44 Abs 1 Tir JagdG 1983 (Jägernotweg durch fremdes Jagdgebiet; bei ansonsten unverhältnismäßig großem Umweg)
VwGH 09.07.1998, 98/03/0129
1. Schon der Wortlaut des G lässt keinen Zweifel, dass es bei der für die Beurteilung, ob das Jagdgebiet oder Teile derselben „nur auf einem unverhältnismäßig großem Umweg erreicht werden kann“, ausschließl auf tatsächl Umstände, wie insb Länge und Beschaffenheit der in Betracht kommenden Wege, nicht aber auf allfällige, aus mit Dritten (Grundeigentümern) abgeschlossenen Vereinbarungen abgeleitete Rechte hinsichtl der Benützung solcher Wege ankommt. Grundeigentümern kommt hinsichtl der Bestimmung eines Jägernotweges kein Mitspracherecht zu (VwGH 17.06.1981, Slg 10.494/A); sie können auch durch Einräumung von Benützungsrechten (Fahrrechten) an Wegen die Rechtspositionen der Parteien im Verf zur Begründung von Jägernotwegen nicht verändern. Ob den Bfn an der als Jägernotweg beantragten Fahrstraße ein Fahrrecht zusteht, ist daher nicht rechtserheblich. Auch aus VwGH 22.11.1974, 823/74 (betr eine Übertretung nach § 94 Abs 1 Nö JagdG 1969) lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.