§ 74 Abs 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigungspflicht, Interessensschutz, Immissionsschutz; keine gesetzliche Normierung eines bestimmten, dem Schutz vor Immissionen dienenden Verhaltens des Nachbarn, hier Geschlossenhalten von Fenstern zur Winterzeit)