§ 338 Abs 2 GewO 1994 (Behörden; Betriebsinhaber, Ermöglichen des Betretens und Besichtigens durch behördliche Organe und Sachverständige)
§ 367 Z 26 GewO 1994 (Strafbestimmungen, Zuwiderhandeln gegen § 338 Abs 2 , Tathandlung durch Nichtermöglichen der Betriebsrevision; Durchführung einer „Clubbesprechung“ statt Gewerbeausübung, wesentliches Tatbestandsmerkmal, keines)