§ 87 Abs 2 GewO (Absehen von Gewerbeentzie-hung wegen Konkurseröffnung, wenn die Gewerbeausübung vorübergehend im Interesse der Gläubiger gelegen ist; Gewerbeausübung im Beurteilungszeitpunkt vorausgesetzt)
VwGH 09.07.1998, 98/03/0186
Nach VwGH 25.01.1995, 94/03/0165, 0176, ist nach dem Wortlaut des § 87 Abs 2 GewO 1994 entscheidend, dass „die Gewerbeausübung“ vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Wird das Gewerbe im maßgebl Beurteilungszeitpunkt der Erlassung des angef B nicht ausgeübt, ohne dass mit der unmittelbar bevorstehenden Wiederausübung konkret zu rechnen ist, so mangelt es schon am ges Tatbestand der Gewerbeausübung. Der Umstand, dass zu einem in weiterer Zukunft gelegenen Zeitpunkt mit der Gewerbeausübung allenfalls zu rechnen ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Abw.