§ 8 Abs 2 GBefG 1995 (grenzüberschreitender Güterverkehr, Kontingenterlaubnisse)
§ 8 Abs 3 letzter Satz GBefG 1995 (Übertragung der Vergabe von Kontingenterlaubnissen durch V des BMWissV in seinem Namen und Auftrag auf den Landeshauptmann; Landeshauptmann als delegierte Behörde, beim Landeshauptmann abgekürzter Instanzenzug)