§ 28 GewO 1994 (Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben, Befähgungsnachweis; antragsbedürftiger Verwaltungsakt; eventualiter vorgenommene Änderung des Ansuchens in Berufung, meritorische Entscheidung durch Berufungsbehörde, keine)