§ 3 Abs 1 Z 2 AufG (Familiennachzug; Rechtsanspruch; Ehegatte; Bedachtnahme auf Kindeswohl, keine)
VwGH 08.05.1998, 97/19/1353
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs 1 Z 2 AufG hängt der dort umschriebene Rechtsanspruch - bei Fehlen eines Ausschließungsgrundes - ledigl davon ab, ob der ASt Ehegatte (oder, was hier nicht in Betracht kommt, minderjähriges Kind) eines Fremden iSd § 3 Abs 1 Z 2 AufG ist. Davon, dass diese Voraussetzung bei der Bfin gegeben ist, geht die bel Beh selbst ausdrückl aus. Daraus folgt jedoch, dass der Bfin gem § 3 Abs 1 Z 2 AufG ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbew zustand, sofern kein Ausschließungsgrund iSd § 5 Abs 1 AufG vorlag, wofür die Feststellungen im angef B keine Anhaltspunkte bieten. Demgegenüber hängt der Rechtsanspruch des Ehegatten auf Familiennachzug nicht - wie die bel Beh offenbar ohne jede rechtl Grundlage annahm - davon ab, ob auch den gemeinsamen Kindern der Ehegatten eine Aufenthaltsbew erteilt wurde. Die bel Beh verkennt ihre Aufgaben, wenn sie meint, sie habe bei einer auf § 3 Abs 1 Z 2 AufG gestützten E das Kindeswohl der - allenfalls - im Heimatstaat des ASt verbleibenden Kinder mitzuberücksichtigen.