Art 1, 2 Richtlinie 85/432 EWG (Inhaber eines pharmazeutischen Diploms, Prüfungszeugnisse oder sonstigen akademisch oder als gleichwertig erkannten Prüfungszeugnisses, Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, Sicherstellung durch Mitgliedstaaten, unmittelbare Anwendbarkeit, keine)