§ 73b Abs 2 GehG (Richtverwendungen im Kriminaldienst; Inhalt, statisch)
VwGH 07.10.1998, 96/12/0322
Der Inhalt der im BeschwFall maßgebl Richtverwendung ist „statisch“, es kommt daher auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des durch die 45. GehG-Nov neu gefassten § 73b Abs 2 GehG an. Eine „dynam“ Betrachtung, womit auf den jeweiligen Inhalt dieser Richtverwendung abzustellen wäre, hat zu unterbleiben. Abw.