§ 20b Abs 1 Z 3 GehG (Fahrtkostenzuschuss, billigstes öffentliches Verkehrsmittel, dass für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt; Begriff, Berücksichtigung einer bestehenden Gleitzeitregelung)
VwGH 07.10.1998, 96/12/0281
1. Der Fahrtkostenzuschuss dient der Abgeltung der den Eigenanteil übersteigenden Kosten, die dem Beamten aus der Notwendigkeit der regelmäßigen Dienstleistung in der Dienststelle, ausgehend von einer mehr als 2 km davon entfernt gelegenen Wohnung, grundsätzl und typolog für die Inanspruchnahme von öff Beförderungsmitteln (- abgesehen davon der im Abs 2 geregelte Fall -) entstehen. Zur Ermittlung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses sind - wenn mehrere öff Beförderungsmittel zweckmäßigerweise in Betracht kommen - die Kosten des billigsten heranzuziehen. Die Benützung eines öff Beförderungsmittels kommt zweckmäßigerweise nur in Betracht, wenn