§ 14 Abs 2 ZDG (Zivildienst, Aufschub; keine Zuweisung innerhalb eines Jahres ua ab Ende des Aufschubes gemäß Abs 1, außerordentliche Härte in der Unterbrechung des Studiums)
§ 76 Abs 1 zweiter Satz ZDG (Übergangsbestimmung; maßgeblicher Zeitpunkt für den Anspruch auf weiteren Aufschub; Datum der Rechtskraft des letzten Aufschubbescheides)