§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, minderer Grad des Versehens; keiner, geplante Operation am letzten Tag der Berufungsfrist)
VwGH 02.09.1998, 98/12/0173
Der Bf hätte nach allg Lebenserfahrung bei einem am letzten Tag der Berufungsfrist erfolgenden operativen Eingriff unter Vollnarkose (- deren Folgen gelegentl weit über eine Benommenheit hinausgehen können -) rechtzeitig zur Vermeidung des Fristverlustes Vorsorge treffen müssen. Denn dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre, widerspricht allein schon das Vorbringen, er habe das Konzept bereits erstellt gehabt und habe nur die Reinschrift nicht ausfertigen können. Bei dieser Sachlage hätte der Bf, auch wenn er seinem Vorbringen folgend nicht in der Lage gewesen wäre „sich stark zu konzentrieren“, aber doch wohl die Einbringung der nicht an bes Formvorschriften gebundenen Berufung in einer die Frist wahrenden Weise veranlassen können. Abw.