§ 18 Abs 2 AVG (Erledigungen, Genehmigung durch Unterschrift des Genehmigenden, Absehenvon Unterschrift, Sicherstellung, dass Genehmigender anders festgestellt werden kann)
VwGH 29.10.1998, 96/20/0203
„Sichergestellt“ iSd § 18 Abs 2 AVG bedeutet, dass der Genehmigende zum Zeitpunkt der Genehmigung eigenhändig einen Vorgang setzt, der einerseits die genehmigte Erledigung in der Zukunft jederzeit dem Genehmigenden zurechenbar und andererseits die genehmigte Erledigung fakt unabänderl macht. „Sichergestellt“ bedeutet aber auch, dass im nachhinein keine Zweifel über den Genehmigungsvorgang entstehen dürfen.