§ 37 AVG (Ermittlungsverfahren, Parteiengehör; Berufungsbehörde; von der Partei selbst stammende Angaben)
VwGH 25.09.1998, 95/21/0349
Ledigl der Fall, dass die BerufungsBeh ihre rechtl Schlussfolgerung auf eine - gegenüber dem Verf 1. Inst - neue bzw erweiterte Sachverhaltsgrundlage stützen wollte, wäre die BerufungsBeh verpflichtet (gewesen), dem Bf zu der von ihr neu angenommenen Sachverhaltsgrundlage Parteiengehör zu gewähren. Es bedarf jedoch nicht der förml Einräumung des Parteiengehörs zu solchen Angaben, die vom Bf selbst stammen.