§§ 58 ff VStG (Sonderbestimmung für Jugendliche; gesetzlicher Vertreter, Benachrichtigung über Einleitung und Straferkenntnis wenn es Behörde für zweckmäßig und notwendig hält; Straferkenntnis, Verkündigung nur an gesetzlichen Vertreter, Rechtswirksamkeit erst mit Zustellung an jugendlichen Beschuldigten)
VwGH 23.10.1998, 98/02/0015