§ 47 Abs 5 VwGG (Kostenersatz, bei Ersatz durch die Behörde hat hiefür der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde gehandelt hat; Unabhängiger Verwaltungssenat handelt auch im Vollziehungsbereich des Bundes nicht „namens“ des Bundes; Kostenersatzpflicht des Landes für dieses Landesorgan)
VwGH 20.05.1998, 98/03/0016