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VwGH 20. 11. 1998, 96/02/0179 (VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERWALTUNGSGERICHTSBARKEITZfV 1999/2180ZfV 1999, 899

§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG (Beschwerde, Inhalt, Beschwerdepunkt, Behauptung des verletzten subjektiven Rechtes; Behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte; Zuständigkeit VwGH, keine)

VwGH 20.11.1998, 96/02/0179

Mit dem Vorbringen als BeschwPunkt gem § 28 Abs 1 Z 4 VwGG, „Der angef B verletzt uns in unserem ges gewährleisteten Recht auf Durchführung eines dem G entsp Verf bzw verfassungsrechtl gewährleistetem Recht auf Ausübung der Erwerbstätigkeit, des Gleichheitsgrundsatz, sowie der Freiheit des Eigentumsrechtes“ wurde die Verletzung von verfassungsges gewährleisteten Rechten (des Rechtes auf Eigentum, des Rechtes auf Freiheit des Erwerbers sowie des Gleichheitsgrundsatz) behauptet, die zu prüfen der VwGH nicht berufen ist (vgl die bei Dolp, Die VerwGerichtsbarkeit, 3. Auflage, S 327 zit Rsp VwGH sowie ferner den Beschl vom 28.02.1997, 95/02/0107, uam). Was aber die behauptete Verletzung von VerfVorschriften anlangt, so handelt es sich um BeschwGründe, nicht aber um den BeschwPunkt (vgl VwGH Beschl 10.02.1994, 93/18/0590). Zurückw.

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