§ 35 Abs 3 HGG (Wohnkostenbeihilfe; Beibringung aller dem Antragsteller zugänglicher Unterlagen; Fehlen eines schriftlichen Mietvertrages)
VwGH 30.06.1998, 97/11/0247
Nach dem (gemäß § 34 Abs 2 ZDG anzuwendenden) § 35 Abs 3 HGG ist der ASt verpflichtet, alle ihm zugängl Unterlagen beizubringen, die zum Nachweis des Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe sowie für deren Bemessung erforderl sind. Diese Best schreibt nicht zwingend die Beibringung bestimmter Unterlagen vor. Sie verpflichtet den ASt ledigl zur Vorlage der ihm zugängl Unterlagen; dies offensichtl im Interesse der möglichst raschen E über den A (siehe § 36 Abs 1 HGG 1992). Dieser Vorschrift ist der Bf durch die Vorlage des schriftl Mietvertrages vom 10. 6. 1996 nachgekommen. Die von den Beh vertretene Ansicht, er sei kraft G zur Vorlage eines weiteren - erst noch zu erstellenden - schriftl Mietvertrages für die restl Dauer des Zivildienstes verpflichtet, verbietet sich angesichts des insoweit klaren G-Wortlautes. Das Fehlen eines schriftl Vertrages für die restl Zeitspanne schließt daher entgegen der Ansicht der bel Beh die Annahme eines Formgebrechens iSd § 13 Abs 3 AVG aus. Der besagte Umstand hat ledigl zur Folge, dass der Beweis durch andere Beweismittel (Parteienvernehmung, Zeugenvernehmung etc) zu führen sein wird und dass die Beh an einer darauf zurückzuführenden Überschreitung der in § 36 Abs 1 HGG 1992 vorgesehenen E-Fristen kein Verschulden trifft. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.