§ 66 Abs 2 lit e KFG (Verkehrsunzuverlässigkeit, bestimmte Tatsachen, Begehen einer Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO; Verweigerung der Atemluftprobe; Behauptung der Unmöglichkeit der Durchführung)
VwGH 10.11.1998, 98/11/0196
Was die vom Bf bereits gegenüber den Straßenaufsichtsorganen behauptete Unmöglichkeit der Durchführung der Atemluftprobe als Folge der Rippenfraktur anlangt, kommt das von der bel Beh dem angef B zugrunde gelegte GA zu dem Ergebnis, dass die Unmöglichkeit nicht mit Sicherheit auszuschließen sei. Wenn es aber nicht auszuschließen ist, dass der Bf mit der Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattests zu einem ihm nicht mögl Verhalten aufgefordert wurde, kann die Verweigerung kein strafbares Verhalten sein. Die Verweigerung eines Versuches bei behaupteter Unmöglichkeit wäre nur strafbar und damit eine best Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit e KFG 1967, wenn die Beh aufgrund der Ergebnisse des ErmittlungsVerf zum Ergebnis kommen kann, die Behauptung der Unmöglichkeit sei nur eine Scheinbehauptung. Genau das aber hat die bel Beh nicht getan, sondern den Standpunkt vertreten, der Bf wäre jedenfalls zur Vornahme eines Versuches verpflichtet gewesen und die Unterlassung eines möglicherweise untaugl Versuches sei strafbar. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.