§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Absehen bei Entziehung gemäß Abs 1 Z 2; Gewerbeausübung vorwiegend im Gläubigerinteresse, Sicherstellung der Erfüllung der Zahlungspflichten, Berücksichtigung aller Zahlungspflichten)
VwGH 11.11.1998, 98/04/0151