§ 5 Abs 2 AufG (Aufenthaltsbewilligung; Beschäftigung; Erfordernis der gültigen Sicherungsbescheinigung)
VwGH 13.03.1998, 97/19/0575
§ 5 Abs 2 AufG idF BGBl 1996/201 knüpft die Erhebung einer Aufenthaltsbew zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung gem § 2 Abs 2 AuslBG daran, dass „eine gültige Sicherungsbescheinigung ausgestellt wurde“. Das Erfordernis der Gültigkeit der Sicherungsbescheinigung stellt auf den Zeitpunkt der E der bel Beh ab. Wurde also eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt und ist deren Gültigkeit im Zeitpunkt der E der Aufenthaltsbeh bereits abgelaufen, so ist dem Erfordernis des § 5 Abs 2 AufG nicht Genüge getan.