§ 6 Abs 2 AufG (Aufenthaltsbewilligung; Asylwerber, abgewiesener; Erfordernis der Auslandsantragstellung; Regelungslücke; Inlandsantragstellung, ausnahmsweise, keine)
VwGH 27.02.1998, 96/19/3069
Da § 6 Abs 2 AufG nach seinem klaren Wortlaut keine Ausnahmebest für Fremde enthält, die nach § 1 Abs 3 Z 6 AufG aufgrund des AsylG 1991 zum Aufenthalt in Österr berechtigt sind, sind im Inland gestellte Ae auf Erteilung einer Aufenthaltsbew selbst in denjenigen Fällen abzuweisen, in denen zunächst eine Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt iSd § 7 des AsylG 1991 vorgelegen ist. Da § 6 Abs 2 AufG den „Verlust des Asyls“ ausdrückl als Ausnahmetatbestand anführt, fehlt ein Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des G schon hinsichtl der nach § 7 des AsylG 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigten Personen. Eine Regelungslücke liegt daher umso weniger für diejenigen Fälle vor, in denen gar keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 erworben wurde.