§ 6 Abs 2 AufG (Aufenthaltsbewilligung; „Abwarten“ der Entscheidung im Ausland; Mittelpunkt der Lebensinteressen; unrechtmäßiger Inlandsaufenthalt)
VwGH 27.02.1998, 96/19/2189
Die Bfin bringt vor, sich mehrfach aus dem Bundesgebiet Österr hinausbegeben zu haben und sichtvermerksfrei eingereist zu sein, wozu sie auch nach dem bilateralen Abk zw Österr und Slowenien berechtigt gewesen wäre. Es könne daher von einem durchgehenden illegalen Aufenthalt keine Rede sein. Dem ist zu entgegnen, dass die Bfin selbst vorbringt, der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bzw der ihrer ges Vertreterin sei eindeutig das Bundesgebiet Österr. Für den von der Bfin selbst dokumentierten Schulbesuch (Abschluss des Polytechnischen Lehrganges und Besuch einer Fachschule), der der Begründung eines Hauptwohnsitzes gleichzuhalten ist, hätte sie die in § 1 Abs 1 AufG genannte besondere Bew benötigt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere BeschwVorbringen, weil der unrechtm Aufenthalt der Bfin ohne den hiefür erforderl Sichtvermerk die Beurteilung ausschließt, die Bfin habe das aus § 6 Abs 2 AufG abzuleitende Erfordernis des „Abwartens“ der E im Ausland erfüllt.