§ 37 FrG (Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung, Bedrohung von Leben oder Freiheit im Heimatstaat; Bedrohung muss im gesamten Heimatstaat bestehen)
VwGH 13.11.1997, 96/18/0266
Mit dem Wort „dort“ in § 37 Abs 1 und 2 FrG ist jeweils der gesamte Heimatstaat des Fremden gemeint. Dies bedeutet aber, dass die Abschiebung nur dann - ausnahmsweise - nicht zul ist, wenn der Fremde im gesamten Gebiet seines Heimatstaates („dort“) gefährdet und/oder bedroht wäre (vgl dazu VwGH 26.06.1997, 95/18/1291, mwN). § 37 FrG hat den Zweck, Fremde vor einer Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung zu bewahren, wenn die Befürchtung besteht, dass sie aufgrund dieser Maßnahme einer Gefährdung bzw Bedrohung iSd G-Stelle ausgesetzt wären. Diese Befürchtung besteht aber schon dann nicht, wenn der Fremde in einem Teil seines Heimatlandes ohne derartige Gefährdung bzw Bedrohung leben kann. Es kann dem G-Geber nicht unterstellt werden, dass er auch einen Fremden, der in seinem Heimatland - wenn auch nur in einem Teil davon - unbehelligt leben könnte, nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung vor der Abschiebung schützen wollte.