§ 113 Abs 7 FrG (Übergangsregelung; Außerkrafttreten des Bescheides; Zurückziehung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, keine)
VwGH 03.04.1998, 95/19/1771
Der Bf verfügte über eine vom 16. 3. 1994 bis zum 19. 9. 1994 gültige Aufenthaltsbew. Ein am 21. 9. 1994 gestellter A auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbew wurde vom LH von Wien mit B vom 12. 10. 1994 gem § 6 Abs 3 AufG mangels rechtzeitiger A-Stellung abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom BMI ebenfalls gem § 6 Abs 3 AufG abgewiesen.