§ 30d Abs 1 Stmk GehG (Leiter einer Dienststelle, Zulage, besondere Aufgaben neben referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten; Begriff)
VwGH 02.09.1998, 96/12/0211
Bei bes Aufgaben neben den referatsmäßig aufgetragenen Tätigkeiten, die einen Anspruch auf eine Zulage nach § 30d Stmk GehG begründen können, muss es sich um Aufgaben handeln, die neben der referatsmäßigen Tätigkeit erbracht werden müssen. Leistungen, die der Bf zwar außerhalb der Dienstzeit, aber im Rahmen seiner referatsmäßigen Tätigkeit erbringt, können für eine Zulage nach § 30d Stmk GehG keinesfalls anspruchsbegründend sein, handelt es sich dabei doch ledigl um zeitl Mehrleistungen, die - eine Besonderheit des Stmk Landesdienstrechtes - überhaupt nur dann eigens zu besolden wären, wenn sie über den durch die Regelung der Mehrleistungszulage vorgegebenen Rahmen hinausgehen. Abw.