§ 17 Abs 2 GehG (Sonn- und Feiertagsvergütung, Zuschlag für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes; Journaldienst, Bereitschaftszeiten)
VwGH 02.09.1998, 93/12/0202
1. Der im § 17 Abs 2 GehG vorgesehene Zuschlag von 200 vH ab der neunten Stunde ist in der Überlegung der bes Belastung begründet (Hinw VwSlg 12.831 A). Sowohl § 17 Abs 1 GehG als auch Abs 2 der gen Best bauen auf dem Begriff der „Dienstleistung“ auf, die iSd §§ 49 ff BDG in der Dienstzeit erbracht wird. Nach § 17a Abs 1 GG 1956 gebührt dem Beamten für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung eine Journaldienstzulage. Bereits daraus folgt, dass allenfalls die Zeit der durchschnittl Dienstleistung im Rahmen des Journaldienstes bei der Bemessung der Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs 2 GehG zu berücksichtigen ist. Das GehG kennt zwei Fälle eines erhöhten Zuschlages für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes. Die Heranziehung eines Beamten während der Nachtzeit stellt, wie die längere Heranziehung zur Dienstleistung an einem im allg ges dienstfreien Tag, eine bes Belastung dar, die sich für den betroffenen Beamten insb aus dem Unterschied zum allg übl Lebensrhythmus ergibt. Bei dem zuletzt gen Fall ist für Dienstleistungen über eine best Zeitgrenze hinaus, also für die längere Heranziehung zum Dienst, eine weitere Erhöhung der Abgeltung in Form eines Zuschlages von 200 vH vorgesehen. Bei der Berechnung des Zuschlages nach § 17 Abs 2 GehG, der auf die „Dienstleistung“ abstellt, ist daher der im Journaldienst enthaltene Anteil an durchschnittl „Dienstleistung“ zu berücksichtigen.