§ 10 Abs 1 Z 2 AKG (Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, Arbeiter in Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds, Verfassungsbestimmung)
VwGH 30.06.1998, 98/11/0098
Aus § 10 Abs 1 und 2 AKG ergibt sich, dass die Mitgliedschaft zur Arbeiterkammer auf Verfassungsebene geregelt ist. Daraus ergibt sich ferner, dass subj Rechte auf Zugehörigkeit bzw Nichtzugehörigkeit zur Arbeiterkammer - uzw sowohl des einzelnen Dienstnehmers als auch der Arbeiterkammer - verfassungsges gewährleistet sind.