§ 78 Abs 1 ÄrzteG (Beitragsleistung an den Wohlfahrtsfonds, Befreiung auf Antrag, anderweitiger, gleichwertiger Ruhe/Versorgungsgenuss; Voraussetzung eines unkündbaren Dienstverhältnisses)
VwGH 25.08.1998, 97/11/0205
Die Bfin befand sich bei Erlassung des angef B noch in Facharztausbildung und stand als Univ.-Ass unbestritten in einem unkündbaren, bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Ende ihrer postpromotionellen Ausbildung, längstens aber bis 30. 11. 1998 befristeten Dienstverhältnis zum Bund. Zw den Parteien des verwgerichtl Verf ist strittig, ob bei diesem Dienstverhältnis eine Befreiung von der Beitragspflicht in Betracht kommt. Die bel Beh verneint dies wegen der Befristung des Dienstverhältnisses.